A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 63, 66a Abs. 1 Bst. b und 122 aStGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 27'249.40. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.