3. weiter verfügt wurde, dass von A.________ eine DNA-Probe zu entnehmen, ein DNA- Profil zu erstellen und er erkennungsdienstlich zu erfassen ist (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO) und dass mit der Abnahme der DNA-Probe bzw. der Erstellung des DNA-Profils und mit der erkennungsdienstlichen Erfassung die Kantonspolizei Bern, Abteilung Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, beauftragt wird (Ziff. VI/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der schweren Körperverletzung, begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil von C.________. III.