2. A.________ schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil von E.________, und in Anwendung der Art. 106 und 126 Abs. 1 aStGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse (Ziff. II/2 und Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und