52 die Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren angemessen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte dem Strafkläger zufolge seines Unterliegens daher eine Entschädigung von CHF 4'628.20 zu zahlen (16.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 297.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 4'297.30). X. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.