Darin enthalten war insbesondere eine Stunde Aufwand für das Scannen der Akten («Scan Akten, Brief mit CD an Mand.»). Dabei handelt es sich um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten und daher nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist. Ebenfalls nicht vom Beschuldigten zu tragen ist der für die ausgewiesenen Telefonate mit der Mutter des Strafklägers geltend gemachte Aufwand. Ansonsten erscheint die «Rechnung» von Fürsprecher D.________ für