27.3.2 Fürsprecher D.________ beantragte in der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Strafkläger die Interventionskosten vor oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu ersetzen (pag. 620). In seiner «Rechnung» für die Rechtsberatung des Strafklägers in Sachen Verfahren gegen den Beschuldigten machte er einen Gesamtbetrag von CHF 5'133.04 geltend (pag. 621 f.). Darin enthalten war insbesondere eine Stunde Aufwand für das Scannen der Akten («Scan Akten, Brief mit CD an Mand.»).