Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'090.00 ausgerichtet (18.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 97.60 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'797.60). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Das minimale Obsiegen bezüglich der Dauer der Landesverweisung rechtfertigt keine Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 430 Abs. 2 StPO). 27.3.2 Fürsprecher D._____