Dasselbe gilt bezüglich des ausgewiesenen Aufwands für Telefonate mit dem Klienten, wobei insoweit besonders die für ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspraktikanten von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen 1.28 Stunden auffallen. Schliesslich führte Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote 15 Orientierungskopien an seinen Klienten auf und machte dafür einen Aufwand von 1.2 Stunden geltend. Die Orientierungskopien hatten wohl überwiegend den Zweck, dem Klienten Verfügungen und Eingaben der Gegenparteien sowie eigene Eingaben weiterzuleiten.