Der Aktenumfang ist vorliegend in Bezug auf die angefochtenen Punkte als durchschnittlich zu bezeichnen und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Weiter war der Anklagegrundsatz bereits vor erster Instanz Thema, weshalb insbesondere die geltend gemachten 6.5 Stunden für erneute Rechtsabklärungen zu dieser Thematik zu hoch erscheinen. Dasselbe gilt bezüglich des ausgewiesenen Aufwands für Telefonate mit dem Klienten, wobei insoweit besonders die für ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspraktikanten von Rechtsanwalt B.______