625 f.) erscheint der Kammer – wie bereits mit Urteilsdispositiv vom 8. Dezember 2020 (Ziff. V/2 des Urteilsdispositivs) begründet – mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend in Bezug auf die angefochtenen Punkte als durchschnittlich zu bezeichnen und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden.