51 27.2.2 Weiter hat der Beschuldigte dem Strafkläger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'357.75 zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.3 In oberer Instanz 27.3.1 Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 25.65 Stunden (pag. 625 f.) erscheint der Kammer – wie bereits mit Urteilsdispositiv vom 8. Dezember 2020 (Ziff.