Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 380]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).