BSG 168.711]). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (Bst. a) sie obsiegt oder (Bst. b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.2 In erster Instanz 27.2.1 Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7'312.20 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff.