Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Die Türkei ist kein Mitgliedstaat des erwähnten Übereinkommens, womit der Beschuldigte im Sinne desselben als Drittstaatsangehöriger gilt. Die schwere Körperverletzung, der sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, kann mit Freiheitsstrafe von über einem Jahr bestraft werden. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind somit erfüllt, eine solche ist anzuordnen. IX. Kosten und Entschädigung