Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem, welche privaten Interessen des Beschuldigten einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (vgl. Urteil SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V.25.). Vorliegend erachtet die Kammer im Quervergleich zu anderen Fällen und angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der Schwere des zu beurteilenden Delikts, der mangelnden Einsicht und Reue sowie der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten eine Landesverweisung für eine Dauer von acht Jahren als angemessen.