Sollten Vollzugshindernisse vorhanden sein, so stünden diese einer Landesverweisung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegeben Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 aStGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2000 und 6B/1024/2019 vom 29. Januar 2020). 24.5 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB des Landes zu verweisen. 24.6 Dauer der Landesverweisung Art.