Es kann aber festgehalten werden, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Bei schweren Körperverletzungsdelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz regelmässig, selbst bei langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und hiesigem Schulbesuch (vgl. BGE 146 IV 105, insb. E. 4.3).