48 24.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Es kann aber festgehalten werden, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde.