Strafrechtlich ist der Beschuldigte stark vorbelastet. Insbesondere die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sanktionierte schwere Körperverletzung als Anlasstat, die fehlende Integration des Beschuldigten in der Schweiz, seine desolaten finanziellen Verhältnisse und sein schlechter Leumund sprechen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art.