Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall» [Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte ist schon sehr lange in der Schweiz, verbrachte einen Grossteil seines Lebens hier und spricht Schweizerdeutsch. Ansonsten ist er hier aber sowohl beruflich als auch sozial schlecht integriert. Er verfügt über keine Berufsausbildung, konnte finanziell bislang nie auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden.