Mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit, seine nicht vorhandene Reue und Einsicht sowie seine Persönlichkeit muss allerdings von einer bestehenden hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Die Gutachter schätzen beim Beschuldigten die Gefahr für eine zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten (Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen) «deutlich ungünstig» bzw. «als hoch» ein, zumal eine Therapie- oder Veränderungsbereitschaft bei ihm bisher kaum ersichtlich gewesen sei und er auch im streng strukturierten Rahmen einer Strafanstalt nur mit erheblichem Aufwand führbar gewesen sei (pag. 198 f.).