Einerseits spricht er kurdisch und mindestens ein wenig türkisch, womit er sich mit seinen Landsleuten unterhalten könnte. Andererseits stammen beide Eltern des Beschuldigten von der Türkei und er verbrachte die prägenden ersten Lebensjahre sowie ein Jahr in seiner Jugend in seinem Heimatland, weshalb ihm dessen Sitten und Gepflogenheiten vertraut sein dürften. Schliesslich ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten in der Türkei weder eine Verfolgung droht noch gibt es Hinweise, dass seine Rückkehr mit anderen völker- und/oder landesrecht-