Bevor er gehen müsste, müsste ihm einfach eine Frist von zirka einem Jahr gewährt werden. Er fürchte sich nicht davor, die Schweiz verlassen zu müssen, sondern, dass man ihm dafür nicht genug Zeit lasse (zum Ganzen pag. 599 Z. 9 ff.). Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldigte über keine engen sozialen und/oder familiären Kontakte in seinem Heimatland verfügt und die Türkei als Land nicht unbedingt mag. Ersteres ist für die Kammer nachvollziehbar, verbrachte der Beschuldigte doch die meiste Zeit seines Lebens in der Schweiz.