599 Z. 1 ff.). Auch seine Medikamente könnte er sich in der Türkei nicht leisten, zumal es dort keine Krankenkasse gebe (pag. 600 Z. 38 ff.). Er habe 90% seines Lebens in der Schweiz verbracht und wenn man ihn abschieben wolle, dann hätte man dies vor zwanzig bis dreissig Jahren tun sollen (pag. 598 Z. 42 f.). Grundsätzlich hätte er mit der Landesverweisung kein Problem, wenn er selber entscheiden könnte, wohin er gehen möchte. In Deutschland oder Frankreich könnte er gut einen Job finden und in Kanada oder Australien würde er auch sehr gerne wohnen, dort herrsche «Wildnis pur». Bevor er gehen müsste, müsste ihm einfach eine Frist von zirka einem Jahr gewährt werden.