und Z. 44 f. sowie pag. 600 Z. 28 f.). Weiter lebe von seiner Verwandtschaft ausser seiner Grossmutter niemand mehr in der Türkei (pag. 598 Z. 16 f. und Z. 30). Er habe dort zwar noch einen Kollegen, der habe aber eigene Probleme, zudem hätten sie auch nicht mehr so viel Kontakt (pag. 600 Z. 17 ff.). Im Unterschied zu den vorherigen Einvernahmen behauptete der Beschuldigte in der Beru-