Anders als in der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er rede sowohl türkisch als auch kurdisch. Er könne beide Sprachen, kurdisch jedoch besser. Albanisch könne er auch noch. Mit seinen Eltern und seiner Schwester rede er «50-50» (zum Ganzen pag. 345 Z. 2 ff.). In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe keine Beziehungen zur Türkei. Er sei kein Türke und kein Islamist, sondern kurdischer Alevite. Die würden in der Türkei seit 100 Jahren verfolgt werden, weshalb er bereits aus politischen Gründen nicht in der Türkei leben könnte (zum Ganzen pag. 598 Z. 5 ff. und Z. 44 f. sowie pag