598 Z. 25 ff.). Letzteres stellt aus Sicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar, fand die Augenoperation doch nachweislich im Jahr 2017 statt und hatte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zunächst explizit erwähnt, die zweiwöchige Reise «ferienhalber» bzw. wegen des Todes seines Grossvaters sei im Jahr 2018 gewesen. Angesprochen auf ein allfälliges Leben in der Türkei machte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen geltend, er könnte dort unter keinen Umständen leben, insbesondere weil er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe und die Sprache «nicht richtig» könne: