Was eine allfällige Psychotherapie angeht, ist tatsächlich fraglich, inwiefern der Beschuldigte in der Türkei therapiert werden würde bzw. könnte. Betreffend seine Therapiewilligkeit bestehen aber ohnehin gewisse Unklarheiten und Zweifel (vgl. E. 19 oben sowie pag. 346 Z. 17, pag. 602 Z. 20 ff. und pag. 603 Z. 35 ff.). Zudem ist der Beschuldigte der Ansicht, Tiere – die er problemlos auch in der Türkei halten könnte – würden ihm am meisten helfen und ihn am meisten beruhigen (pag. 345 Z. 24 ff.). Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat