Diese Umstände sind bedauerlich, sprechen aber nicht gegen eine Landesverweisung. Eine ärztliche Versorgung und der Bezug von Medikamenten sind auch in der Türkei möglich (https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkei#Sprachen und https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen und reisehinweise/tuerkei/- reisehinweisefuerdietuerkei.html#par_textimage_0 [beide zuletzt besucht am 24. Dezember 2020]). Davon zeugt insbesondere die Augenoperation, der sich der Beschuldigte im ________ 2017 in der Türkei unterzogen hat (vgl. pag. 567). Was eine allfällige Psychotherapie angeht, ist tatsächlich fraglich, inwiefern der Beschuldigte in der Türkei therapiert werden würde bzw. könnte.