_ 2019 wurden sodann eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit kognitiven Teilleistungsschwächen und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD- 10 F60.30) sowie einer Zwangsstörung, vorwiegend mit Zwangshandlungen (ICD- 10 F42.1) diagnostiziert (pag. 182). In der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte, er leide an Arthrose und Arthritis und benötige daher nebst seinen Epilepsie- und Depressionsmedikamenten Dafalgan und Ibuprofen. Diese Umstände sind bedauerlich, sprechen aber nicht gegen eine Landesverweisung.