8 EMRK fallen würde. Zusammengefasst lebt der ________-jährige Beschuldigte somit alleine und es bestehen weder besondere Bindungen noch Verpflichtungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass bis dahin einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz für einen Härtefall spricht – insbesondere sprachlich ist er hier verwurzelt. Anders sieht es bezüglich all den anderen behandelten Faktoren aus. Beruflich und sozial ist der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert.