Er habe dies hauptsächlich wegen seiner Mutter getan, mit der er viel besser auskomme als mit seinem Vater, mit dem er schon in seiner Kindheit viele Probleme gehabt habe. Mit der Schwester habe er auch Kontakt. Er könne nicht sagen, dass sie ihm jeden Monat schreibe, es habe auch schon Monate gegeben, in denen sie sich nie gemeldet habe (zum Ganzen pag. 594 Z. 43 ff. und pag. 596 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte pflegt damit weder zu seinen Eltern noch zu seiner Schwester eine wirkliche Beziehung, was allerdings insofern irrelevant ist, als eine solch familiäre Beziehung selbst wenn sie bestehen und gelebt werden würde, nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde.