Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte «seine Sache» in den 50%, in denen er arbeitsfähig sei, besonders gut mache (pag. 607). Zwar kann dem Beschuldigten, wie die Verteidigung ebenfalls vorbrachte, nicht angelastet werden, dass er sich aufgrund seiner Intelligenz und seinen persönlichen Defiziten nicht im ersten Arbeitsmarkt integrieren konnte. Entscheidend ist aber, dass er auch im zweiten bzw. im geschützten Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen konnte, sondern seinen Tag aktuell mehrheitlich mit der Verrichtung diverser Hausarbeiten (Putzen, Kochen, Waschen) verbringt (pag. 596 Z. 9 ff.).