Der besagte Teilzeitjob im H.________ war wie unter Erwägung 17.3.2 erwähnt ebenfalls nicht von langer Dauer. Entgegen der zweifelhaften Aussage des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht «in Pause gelegt», sondern aufgrund seines untragbaren Verhaltens bereits einen Monat nach Antritt der Arbeit wieder freigestellt wurde (pag. 321, pag. 617 ff. und ferner E. 17.3.2 oben). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte «seine Sache» in den 50%, in denen er arbeitsfähig sei, besonders gut mache (pag.