30 Z. 266). Im Jugendheim W.________ und in der Strafanstalt X.________ sei er auch noch gewesen (pag. 31 Z. 291 und Z. 295). Er habe seine Jugend zu 60% in Jugendheimen und vor dem Jugendgericht verbracht (pag. 31 Z. 289). Eine Lehre habe er nie absolviert, aber er habe mehrere Anlehren gemacht und diverse Gelegenheitsjobs ausgeführt (u.a. pag. 594 Z. 5 f. und pag. 594 Z. 5 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, an einer Arbeit mangle es bei ihm nicht, er finde immer einen Job (pag. 344 Z. 6 f.).