Der Beschuldigte muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Er sieht sich nicht als Krimineller und erachtet all die «Sachen», die er getan hat, als Bagatellen (Schlägereien und 40km/h zu schnell fahren seien nichts Kriminelles [pag. 31 Z. 290, pag. 350 Z. 27 ff. und pag. 603 Z. 19 ff.]). Zudem tragen seiner Ansicht nach meist andere Menschen die Schuld für sein Verhalten und seine Taten. Lasse man ihn in Ruhe, dann sei er ein friedlicher Mensch und wäre der Strafkläger rechtzeitig fortgegangen und hätte damit aufgehört, ihn zu provozieren, dann wäre