204 BVD Akten). Schliesslich wurde er am 18. Juli 2001 mit einem Strafrest von zwei Monaten und acht Tagen bedingt entlassen (pag. 206 ff. BVD Akten). Die angeordnete Bewährungshilfe konnte allerdings nicht vollzogen werden, weil der Beschuldigte – nach einer mehrminütigen Schimpftirade und Gewaltandrohung gegen den Sozialarbeiter und die Institution Bewährungshilfe – jegliche Zusammenarbeit verweigerte (pag. 210 BVD Akten). • Vom 14. Januar 2013 bis am 24. Januar 2013 verbüsste der Beschuldigte die Ersatzfreiheitsstrafe einer Busse von CHF 1'000.00 wegen wiederholten Führens eines Motorrades ohne Führerausweis (pag. 239 ff.).