Daneben spricht er laut seinen Angaben aber auch Kurdisch, Albanisch, Englisch, Italienisch und Türkisch, letzteres angeblich aber deutlich schlechter als Kurdisch (pag. 345 Z. 2 ff. und pag. 598 Z. 8 f.). Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die hiesige Rechtsordnung scheint dem Beschuldigten gleichgültig zu sein. Er missachtete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und trat strafrechtlich insbesondere wie folgt in Erscheinung (pag. 551 ff. und auszugsweise pag. 5 ff. der BVD Akten): •