Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist im April 2016 bis am 11. Oktober 2020 resp. bis am 9. Februar 2021 verlängert wurde (zum Ganzen pag. 66 f. und pag. 74 f.). Der Beschuldigte verbrachte somit rund fünf Sechstel seines Lebens in der Schweiz. Sprachkompetenz Die Kammer konnte sich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte Schweizerdeutsch spricht und versteht. Daneben spricht er laut seinen Angaben aber auch Kurdisch, Albanisch, Englisch, Italienisch und Türkisch, letzteres angeblich aber deutlich schlechter als Kurdisch (pag.