31 Abs. 1 VZAE Aufenthaltsdauer in der Schweiz Wie soeben ausgeführt wurde der Beschuldigte im Alter von fünfeinhalb Jahren von Verwandten zu seinen bereits in Q.________ lebenden Eltern gebracht, wo er bis nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit lebte. Danach reiste er in die Türkei zurück, wohnte dort ein Jahr lang bei seiner Grossmutter und arbeitete für seinen Onkel. Am ________ kam der Beschuldigte als 15-jähriger infolge Familiennachzugs wieder in die Schweiz und seither lebt er hier. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist im April 2016 bis am 11. Oktober 2020 resp.