39 te der Beschuldigte für ein Jahr in die Türkei zurück, wo er bei seinem Onkel arbeitete, ehe er im November 1993 wieder in die Schweiz reiste und seither hier lebt (pag. 30 Z. 257 ff., pag. 66 und pag. 134). Der heute 42-jährige Beschuldigte verbrachte damit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz, die prägenden ersten sechs Jahre als Kind hingegen in der Türkei. Wie die Verteidigung vorbrachte, ist er zweifelsohne als Ausländer anzusehen, der im Sinne von Art.