66a Abs. 2 aStGB der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz. Der Beschuldigte ist am 22. März 1978 in P.________ (Ort in der Türkei) geboren (pag. 132). Mangels Geburt in der Schweiz ist er aus Sicht der Kammer daher kein «Secondo». Allerdings kam der Beschuldigte als fünfeinhalbjähriger in die Schweiz, am 12. September 1983 erfolgte die Anmeldung mit seinen Eltern in Q.________ (pag. 29 Z. 233, pag. 30 Z. 238 f. und pag. 148; pag. 13 BVD Akten).