b aStGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Im Folgenden ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, mithin ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 24.2 unten) und – soweit dies zutreffen sollte – ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. 24.3 unten). 24.2 Zum schweren persönlichen Härtefall 24.2.1 Person, die in der Schweiz aufgewachsen ist Wie unter Erwägung 21 hiervor ausgeführt, ist nach Art. 66a Abs. 2