24. Beurteilung durch die Kammer 24.1 Katalogtat / Vorgehen der Kammer Der Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), gültig bis am 11. Oktober 2020 resp. verlängert bis am 9. Februar 2021 (pag. 66; Schreiben Migrationsdienst vom 10. November 2020). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist.