Jedoch habe er mehrmals erklärt, er könne sich auch an anderen Orten als in der Schweiz wohlfühlen. Selbst wenn man wie die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren einen Härtefall annehmen würde, käme man – insbesondere aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten – wie die Vorinstanz und auch dieser ehemalige Staatsanwalt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegten (zum Ganzen pag. 610 f.).