Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich eine Landesverweisung von zehn Jahren (pag. 623 f.). Zur Begründung führte sie aus, der gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte sei zwar in der Schweiz sozialisiert worden und habe hier die Schulzeit verbracht. Jedoch habe er mehrmals erklärt, er könne sich auch an anderen Orten als in der Schweiz wohlfühlen.