38 sei. Realistisch sei vielmehr, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung in der Türkei auf der Strasse landen würde. Aus diesen Gründen sei der vorinstanzliche Schluss, dem Beschuldigten könne zugemutet werden, in der Türkei (wieder) Fuss zu fassen, unhaltbar (zum Ganzen pag. 607 f.). 23.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich eine Landesverweisung von zehn Jahren (pag.