Der Beschuldigte habe den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb die Schweiz ihm gegenüber eine besondere Verantwortung trage. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz stelle gleichzeitig ein Recht auf Heimat dar, das aus verfassungsrechtlichen Gründen eigentlich niemandem abgesprochen werden könne. Verwiese man den Beschuldigten mithin aus der Schweiz, dann spräche man ihm dieses Recht auf Heimat ab. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Eltern und die Schwester des Beschuldigten in der Schweiz lebten und er in der Türkei keine Familie mehr habe.