Zur Begründung verwies sie auf den Aufsatz von Oberholzer in der ZBJV 156/2020 S. 227 ff., «Landesverweisung – aktueller Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung», bzw. insbesondere auf den Absatz «Härtefallklausel bei Ausländern und Ausländerinnen der zweiten Generation» (S. 236 ff.) und hielt fest, die Schweiz trage gegenüber «Secondos» resp. Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen seien, eine besondere Verantwortung. Der Beschuldigte habe den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb die Schweiz ihm gegenüber eine besondere Verantwortung trage.