In ihrem Parteivortrag führte sie indessen aus, sofern die Kammer den Beschuldigten widererwarten der schweren Körperverletzung schuldig sprechen würde, müsste von einer Landesverweisung abgesehen werden (pag. 607 f.). Zur Begründung verwies sie auf den Aufsatz von Oberholzer in der ZBJV 156/2020 S. 227 ff., «Landesverweisung – aktueller Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung», bzw. insbesondere auf den Absatz «Härtefallklausel bei Ausländern und Ausländerinnen der zweiten Generation» (S. 236 ff.) und hielt fest, die Schweiz trage gegenüber «Secondos» resp.